Jeder reinigungspflichtige Anlieger, privat, Genossenschaften, Verwalter, staatlich, kommunal, haftet für Personenschäden infolge Glätte auf den Flächen für die die Zuständigkeit gilt. § 823 BGB.
Diese Haftung kann ein Fußwegreinigungsbetrieb, Winterdienstbetrieb den Anliegern per Vertrag abnehmen. Das ist in Hannover seit den 30ger jahren sehr stark verbreitet. Übernahme der Haftung lt. Vertrag, schriftlich. Diese Übernahme der Haftung muß durch eine Versicherung rückgedeckt werden.