Auslagerung von Aufgaben, zB. Fußwegreinigung und Winterdienste, Haftung für Unfälle infolge Glätte, an externe Dienstleister, eine bisher selbst erbrachte Leistung wird an Fremdfirmen vergeben.
Beispiel: in den 1940 er Jahren hat die Wohnungsgenossenschaft Kleefeld-Buchholz die eigenen Hausmeister, Vizewirte der Wohnhäuser, von den Fußwegreinigungsaufgaben und Winterdiensten , und Haftung entbunden. Diese Dienstleistungen wurden an die Fußwegreinigung Hermine POOK ausgelagert. (ausgelagerte Dienstleistungen Outcourcing)
In den 1940 Jahren war die Geschäftsführung der Wohnungsgenossenschaft Kleefeld-Buchholz mit der Auslagerung von Fußwegreinigungs, Winterdiensten seiner Zeit weit vorraus. Die Haftung der Geschäftsführung einer Wohnungsgenossenschaft, oder Hausverwaltung, für evtl. Unfälle infolge Glätte ( § 823 BGB) kann durch ausgelagerte Dienstleistungen auf den Auftragnehmer übertragen werden. Die Haftung (§823 BGB) erweitert sich auch auf fahrlässige Körperverletzung bei schuldhaften Fehlern im Winterdienst.
Die Auslagerung von Diensten lenkt die Anzeigen auf die Auftragnehmer, Fußwegreinigungsunternehmer, Geschäftsführer. Auslagerung schützt die Angestellten des Auftraggebers, vor Haftung (823 BGB), im Winterdienst, Laubzeit.
Ausgelagerte Dienstleistungen, zB.Fußwegreinigung, Winterdienste, Haftung für Unfälle werden von allen Hausverwaltungen, staatlichen Liegenschaftsverwaltungen, kommunalen Verwaltern, privaten Reinigungspflichtigen als optimale Lösung bevorzugt.
Dokumentationspflichten, Profi Wetterinformationen, Fuhrpark, Personalbeschaffung, rechtliche Fragen, Logistig, Rohstoffe, Streustoffe - machen die Entscheidung zur Auslagerung von Dienstleistungen leicht.
Die Governance (Führung) Verantwortung und Steuerung geht auf den Dienstleister über.
Das ist das Ziel der ausgelagerten Dienstleistung (Fußwegreinigung, Winterdienst, Haftung)