Fußwegreinigungsbetriebe und Winterdienstbetriebe, Hausmeisterbetriebe, Dienstleister haften für Glätte Unfälle im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht § 823 BGB für die vertraglichen Leistungen.
Diese Haftung wird bei Versicherungen Rückgedeckt. Die Versicherungen wickelt die Schäden ab. Es kommt zu Gerichtsverhandlungen zur Klärung de Schuldfrage. Die Schadensquote bestimmt die Versicherungskosten.